Satzung des Vereins

INTERNATIONALE VEREINIGUNG DER BETRIEBSWIRTE FACHRICHTUNG FLEISCH e.V.

Eingetragen beim Amtsgericht Mannheim - Registergericht - VR 331984

 

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen

Internationale Vereinigung der Betriebswirte Fachrichtung Fleisch e.V.

 

(2) Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, den Kontakt der erfolgreichen Absolventen der Lehrgänge „Betriebswirt Fachrichtung Fleisch“ in Heidelberg zu erhalten und zu fördern, Berufserfahrungen untereinander auszutauschen, in Zusammenkünften den Kenntnisstand zu erweitern und auf den gegenwärtigen Stand zu bringen. Zur Erreichung dieser Zwecke kooperiert er mit berufsständigen Vereinigungen und Verbänden des In- und Auslandes.

 

(2) Wesentliche jährliche Veranstaltungen des Vereins sind:

⇒ Jahresmeeting

⇒ Studienreise 

 

 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Ein erfolgreicher Absolvent des Lehrganges „Betriebswirt Fachrichtung Fleisch“ oder einer adäquaten Weiterbildung (an welchem Ort auch immer) wird durch Beitrittserklärung Mitglied des Vereins.

 

(2) Über die Aufnahme anderer Bewerber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

(3) Der Vorstand kann beschließen, fördernde Mitglieder aufzunehmen. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, genießen sonst aber alle Rechte ordentlicher Mitglieder.

 

(4) Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende erklären. Hierzu bedarf es eines eingeschriebenen Briefes an den Vorstand.

 

(5) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn Gründe vorliegen, die den weiteren Verbleib des Mitgliedes im Verein unmöglich machen. Ist ein Mitglied über ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Verzug, ist der Vorstand ohne Befragung der Mitgliederversammlung berechtigt, das Mitglied aus dem Verein auszuschließen.

 

(6) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

(7) Eine Firmenmitgliedschaft berechtigt die Mitgliedsfirma, zwei frei wählbare Mitarbeiter des Betriebs zu den Veranstaltungen des Vereins zu entsenden. Diese Teilnehmer werden bezüglich der Teilnahmegebühren wie ein normales Mitglied mit einem Stimmrecht behandelt.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sitz und Stimme sind persönliche Rechte und können nicht durch Vertreter ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme; die Stimmen sind gleichwertig. Firmenmitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten und an der Verwirklichung des Vereinszweckes mitzuwirken. Über vertrauliche Beschlüsse und Mitteilungen ist Still­schweigen zu bewahren. Die Mitglieder sollen sich auch nach Kräften und Möglichkeiten gegenseitig unterstützen.

 

(3) Zur Deckung der Auslagen des Vereins entrichtet jedes Mitglied einen Beitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1 – die Mitgliederversammlung

2 – der Vorstand

 

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine Einladung hat schriftlich per Brief oder E-Mail zu erfolgen und die Tagungs­ordnung zu enthalten. Sie ist so zu versenden, dass sie den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Termin zugestellt wird. Hat ein Mitglied seinen Wohnort gewechselt und den Vorstand nicht nachweislich über den Wohnortwechsel informiert, gilt die Versendung an die bekannte Adresse als Einladung.

 

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1 - Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenbericht;

2 - Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes;

3 - Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

4 - Festsetzung des Jahresbeitrages

5 - Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens;

6 - Beschlussfassung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern;

7 - Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

8 - Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

9 - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
     und die Verteilung des Vereinsvermögens.

 

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder und einer Stimmen-mehrheit von drei Vierteilen.

 

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand binnen zwei Wochen nach Erhalt der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat in diesem Fall die Tagesordnung um die eingereichten Anträge zu erweitern und dies schriftlich den Mitgliedern mitzuteilen. Diese Mitteilung muss den Mitgliedern eine Woche vor der Versammlung zugegangen sein.

 

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragt.

 

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist, die für die Richtigkeit der Niederschrift stehen.

 

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 

1 – dem Vorsitzenden

2 – dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

3 – dem zweiten stellvertretendem Vorsitzenden

4 – dem Kassenwart

5 – dem Schriftführer

 

 

§ 8 Berufung und Aufgaben des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von dieser für jeweils vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Teil des Vorstandes aus, so dass alle zwei Jahre zwei bis drei Vorstandsmitglieder neu zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der vier Jahre aus, so wird der Ersatz nur für verbleibende Zeit gewählt. Es muss immer gewährleistet sein, dass eine Wahl des ersten und zweiten Vorstandes zu unterschiedlichen Mitgliederversammlungen (idealerweise im Abstand von zwei Jahren) gewählt wird.

 

(2) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen gem. § 26 BGB. Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einem Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandmitglied.

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern (§ 3 Abs. 2) und fördernden Mitgliedern (§ 3 Abs. 3 erster Satz). Er nimmt Austrittserklärungen entgegen. Er beruft ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen ein und erarbeitet die Tagesordnung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er führt die Kasse und legt darüber Rechnung ab.

 

(4) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden auf Belegnachweis und Genehmigung durch den Vorsitzenden erstattet.

 

(5) Die Vorstandsmitglieder entscheiden im Vorstand über die Durchführung der nachfolgenden Vorstandsaufgaben und entscheiden über die Zuständigkeit:

 

1. - PR Öffentlichkeitsarbeit

2. - Organisation der Studienreise

3. - Informationen an die Mitglieder

4. - Mitgliederbetreuung

5. - Förderung von neuen Mitgliedern

6. - Gewinnung von neuen Mitgliedern und Nachwuchs

 

 

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Bei Auflösung des Vereins (§ 6 Abs. 2 Ziff. 9) hat die Mitgliederversammlung zu bestimmen, wie das Vereinsvermögen aufzuteilen ist. Ist dies nicht möglich, hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen. Das nach Abschluss der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen wird gleichmäßig auf die zur Zeit der Beschlussfassung vorhandenen ordentlichen Mitglieder verteilt.

 

(2) Für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Heidelberg.

 

(3) Diese Satzung wurde am 24. Oktober 1992 errichtet, mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 07. März 1993, mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. März 2006 und mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 14. März 2014 geändert.

Heidelberg, den 14. März 2014